Das Tempo im Glasfaserausbau in Deutschland stockt – und das trotz redlichem Bemühen des BMDS, das Gegenteil zu bewirken: Mit dem „überragenden öffentlichen Interesse“ in § 1 TKG hat es bereits im Juli 2025 eine symbolpolitisch wichtige Duftmarke gesetzt. Durch die anstehende TKG-Novelle erhofft sich die TK-Branche weitere grundlegende Anpassungen, damit es weitergehen kann mit FTTH in Deutschland. Doch während die §§ 125 bis 135 TKG die großen Linien des Wegerechts vorgeben, entscheidet sich der Erfolg der Projekte oft im Kleingedruckten: den Nebenbestimmungen nach § 127 Abs. 8 TKG.
In der Praxis führen ebendiese Nebenbestimmungen häufig zu Konflikten zwischen Telekommunikations-unternehmen (TKU), ihren Dienstleistern und Wegebaulastträgern (WBLT). Mal schießen WBLT in ihren Bescheiden übers Ziel hinaus, mal entstehen Nebenbestimmungen aber auch erst, weil TKU bzw. ihre Dienstleister grundlegende Aufgaben seriösen FTTH-Projektmanagements nicht wahrnehmen. Das Ergebnis: Frust auf beiden Seiten und signifikante Mehrkosten – sowohl unmittelbar durch Teuerungen im Bau als auch mittelbar durch unnötige Verzögerungen und dadurch wiederum Stillstandskosten für Kolonnen sowie steigende Churn Rates.
WARUM NEBENBESTIMMUNGEN AUS DEM RUDER LAUFEN
Zwei Ursachen dominieren:
1. Mangelnde Qualität und fehlende „Accountability“
TKU bzw. ihre Dienstleister reichen falsche oder unvollständige Anträge ein. Oder sie verpassen es, Fremdleitungspläne einzuholen. Oder sie reichen gar keine bzw. unzureichende Bauzeitenpläne ein. Oder die Projektleiter des TKU sind nicht oder nicht oft genug selbst vor Ort, um die Qualität an der Baustelle zu kontrollieren. Oder, oder, oder… Wenn dann im Bau etwas schiefläuft, rufen besorgte/verärgerte Anwohner*innen zuerst beim Bau- und Ordnungsamt an, nicht beim TKU oder ihrem Dienstleister. Vor diesem Hintergrund ist es nur menschlich und daher verständlich, dass WBLT versuchen, solche Risiken durch strengere Nebenbestimmungen einzudämmen.
2. Unklare Grenzen für Nebenbestimmungen im TKG
Der Gesetzgeber definiert in § 127 Abs. 8 TKG zwar manche Nebenbestimmungen eindeutig (Verkehrssicherheit, GIS-basierte Lagedokumentation, öffentliche Sicherheit und Ordnung), aber nicht alle: V.a. bleibt das TKG bei den Möglichkeiten für WBLT, Auflagen für die „Art und Weise der Errichtung der TK-Linie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik“ zu formulieren, sehr vage. Was dort nicht steht, aber selbstverständlich dennoch gilt: Nebenbestimmungen gem. § 127 Abs. 8 TKG dürfen weder anderen Normen des TKG widersprechen noch das TKG als solches – also das Rechtsverhältnis zwischen TKU, ihrer Dienstleister und WBLT – in Richtung des Bauvertragsrechts verbiegen. Ebendas ist aber oft nicht klar.
Das Ergebnis: Kommunen bzw. WBLT glauben, sie müssten „harte Auflagen machen, egal ob sie das dürfen“. TKU auf der anderen Seite verstehen das TKG oft fälschlicherweise als Blankoscheck, frei nach dem Motto: „Wir dürfen bauen, egal wie“. Beides ist falsch – und führt in der Fläche zu vermeidbaren Konflikten.
WIE SICH DIESE SCHIEFLAGE KONKRET ZEIGT
Auf Seiten der TKU und ihrer Dienstleister z.B. durch:
- Unvollständige § 127-TKG-Anträge;
- Fehlende Beteiligung von Umwelt- oder Wasserbehörden;
- Fehlende oder verspätete Leitungsauskünfte;
- Unklare oder nicht aktualisierte Bauzeitenpläne;
- Fehlende Qualitätskontrolle der Bautrupps.
Auf Seiten der WBLT z.B. durch:
- Verbote bestimmter Bauweisen (offen/geschlossen);
- Verbote mindertiefer Legung;
- Verbote der Verkehrsführung über Provisorien;
- Pauschale Aufbruchssperren;
- Baurechtliche Abnahmen und Gewährleistung nach VOB/B;
- Sicherheitsforderungen in Millionenhöhe (pauschal, unbegründet).
ZWEI ANSÄTZE FÜR EINE PRAXISTAUGLICHE LÖSUNG
1. Aufklärung der WBLT über Pflichten und Folgepflichten der TKU gem. TKG
Oft greifen Kommunen zu unzulässigen Nebenbestimmungen, weil sie nicht wissen, welche scharfen Pflichten das TKG den TKU auferlegt. Hier hilft ein nüchterner Blick ins Gesetz – die nachfolgenden Instrumente mitigieren schon heute das Risiko für WBLT:
- Arbeit nach den anerkannten Regeln der Technik (§ 126 TKG);
- Mehrkostenübernahme durch erschwerte Erhaltung von Verkehrswegen & Pflicht zur unverzüglichen Instandsetzung (§ 129 Abs. 2, 3 TKG);
- Rücksichtnahme auf (bestehende und spätere) Besondere Anlagen (§§ 132, 133 TKG);
- Mehrkostenübernahme bei mindertiefer Legung abseits DIN 18220 (§ 127 Abs. 7 TKG).
2. Vor Beginn der Planung klare, gemeinsame Projektregeln vereinbaren
Viele Konflikte lassen sich vermeiden, wenn TKU, ihre Dienstleister und WBLT vor der ersten Planung definieren, was sie konkret voneinander erwarten. Der Schlüssel liegt darin, klar zu unterscheiden: Was schreibt das TKG vor – und worauf können sich die Parteien zusätzlich vertraglich einigen? Beispiele:
- Definition vollständiger TKG-127-Anträge – keine gesetzliche Vorgabe, aber gut standardisierbar;
- Trassenbegehungen neuralgischer Punkte und Verkehrsrouten vor Baustart – nicht vorgeschrieben, aber de facto Standard;
- Baumschutzregeln – gesetzlich zwar nur „nach Möglichkeit“ vorgeschrieben, Befolgen der DIN 18920 aber oft politisch notwendig und in der Regel auch wirtschaftlich sinnvoll;
- Verkehrssicherung, Baustellen-Längen, „Größe“ Verkehrsrechtlicher Anordnungen – nicht im TKG geregelt, sondern in §45 StVO, aber entscheidend für Kolonnenauslastung;
- Koordination mit anderen Baumaßnahmen – nicht gesetzlich verpflichtend, aber politisch hilfreich und häufig auch wirtschaftlich darstellbar.
VERHANDELN IST (FAST) IMMER BESSER ALS STREITEN
Unsere Erfahrung: In 9 von 10 Fällen lässt sich ein tragfähiger Mittelweg finden – verbindlich, rechtssicher und praxistauglich. Aber: Das braucht Geduld. Manchmal sechs Wochen, manchmal mehrere Monate. Unser trauriger „Rekord“ beträgt neun Monate.
Diese Geduld lohnt sich aber immer im Vergleich zu den Alternativen:
- Stückwerk, das später teuer korrigiert werden muss;
- der Rechtsweg, der Projekte jahrelang blockiert;
- Stillstand, bei dem das Projekt teuer am Leben erhalten werden muss.
Kommt gerne zu diesem Thema oder zu weiteren Fragen rund um den Glasfaserausbau in Deutschland direkt auf uns zu! Sebastian Euler / Marco Creutz