Die Bundesregierung stärkt in ihrem Referentenentwurf zur TKG-Novelle mit Blick auf die Wegerechte die Position der Branche, insbesondere durch das neue Anzeigeverfahren des § 127a TKG. Auf Seiten der Kommunen und Wegebaulastträger (WBLT) dürfte es am 2.3.26 jedoch sehr wenig Jubel gegeben haben.
Für den Glasfaserausbau kann das zum Problem werden: Ohne ein faires Gleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten für alle Beteiligten geht die Augenhöhe verloren. Damit könnten die redlichen Bemühungen der Politik zum Pyrrhussieg für die TKU werden.
Fortschritte im Antragsverfahren
Viele Anpassungen in den §§ 125–135 TKG verdienen Anerkennung, weil sie echte Fortschritte gegenüber der bisherigen Rechtslage darstellen:
- 127 Abs. 3 TKG (1/2): erstmals Mindestkriterien für Anträge. Endlich finden sich konkrete Angaben im Gesetz, die eine Mindeststruktur von § 127‑Anträgen fordern. Das macht zwar immer noch keinen vollständigen Antrag (s.u.), ist aber ein Schritt in die richtige Richtung.
- 127 Abs. 3 TKG (2/2): nur noch zwei Wochen für die Unvollständigkeitsanzeige. Grundsätzlich eine gute Sache: TKU und Dienstleister wissen damit künftig deutlich früher, woran sie sind. Man sollte den WBLT aber eine Verlängerung in Ausnahmefällen zugestehen (Krankheit, Urlaub, offene Stellen), um ihnen eine faire Chance für die Erstbewertung des Antrags zu geben. Ansonsten könnten WBLT pauschal mit einer Unvollständigkeitsanzeige reagieren – oder mit der Verlängerung der Gesamt-Bearbeitungszeit des Antrags auf vier Monate (s.u.). Zudem könnten Kommunen umso schärfer über ihre weiteren Behörden reagieren, um den Kontrollverlust der WBLT auszugleichen (Beispiel: Verkehrssicherung gem. § 45 StVO, vgl. unser VAO-Beitrag vom 13.11.2025).
- 127 Abs. 4 TKG: erste Definitionen „geringfügiger baulicher Maßnahmen“, z.B. für Baumaßnahmen von bis zu 100m Länge. Das kann besonders bei notwendigen Änderungen bereits zugestimmter Trassenverläufe helfen. Dann aber darf es nicht einen Monat dauern, bis geändert gebaut werden darf: Das muss spätestens nach einer Woche geregelt sein. Andernfalls ist hier in der Praxis wenig gewonnen.
- 127 Abs. 7 TKG: Schluss mit der „Ewigkeitsklausel“. Die zuvor sehr breit gefasste, in der Lesart vieler Anwender zeitlich unbegrenzt geltende Mehrkostenübernahme bei mindertiefer Legung abseits der anerkannten Regeln der Technik entfällt. Künftig greifen eindeutig die Folgekostenregelungen in §§ 129–133 TKG. Ein wichtiger Schritt für mehr Kohärenz.
- 127 Abs. 8 TKG: Aufräumen im Nebenbestimmungs-Dickicht: Die Öffnungsklausel für Nebenbestimmungen, die „die dabei zu beachtenden Regeln der Technik“ umfassen, gibt es nicht mehr – gut so. Die anerkannten Regeln der Technik gelten ohnehin nach § 126 TKG; weitere Präzisierungen in Auflagen sind bisher oft unzulässig gewesen. Zudem dürfen WBLT die TKU nun zur Herausgabe der Dokumentation verpflichten. Das reduziert Mehraufwand für das Anfragen und Erteilen von Leitungsauskünften. Hier sollte noch sauber definiert werden, wann und in welchem Umfang diese Dokumentation zu liefern ist.
Es bleiben Lücken bestehen
Für andere Regelungen in der TKG-Novelle braucht es weitere Definitionen, damit sie in der Praxis tatsächlich wirken.
Unschärfen in § 127 Abs. 3 TKG (Inhalte und Vollständigkeit eines Antrags): Die neuen Mindestkriterien für einen TKG-Antrag sind weiterhin nicht gleichbedeutend mit Kriterien für einen vollständigen Antrag. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu lediglich: „Detailtiefe und Format der Angaben werden vom zuständigen Wegebaulastträger definiert.“ Wieso? Diese Frage bleibt bislang unbeantwortet.
127 Abs. 8 TKG: Die Klarstellungen gehen nicht weit genug. WBLT können immer noch Nebenbestimmungen erlassen, die sich auf die „Art und Weise der Errichtung“ der TK-Linien beziehen. Aber was genau ist damit gemeint? Das bleibt weiterhin undefiniert. Zudem sollen Sicherheiten künftig nur der Absicherung bei Insolvenz dienen. Das ist zunächst eine positive Klarstellung. ABER: Die derzeitige Formulierung erlaubt es WBLT nun, jederzeit eine Sicherheit zu fordern – OHNE begründeten Anlass für die Insolvenzgefahr des TKU.
3 + 1 = 4, 2 + 2 aber auch. Die Verkürzung der Grundfrist im § 127‑Verfahren auf zwei Monate klingt nach Beschleunigung. Neu ist aber auch die Verlängerungsmöglichkeit um weitere zwei Monate in komplexen Fällen – und komplex ist der Flächenausbau fast immer. Macht in der Summe: vier Monate. Genau wie vorher – nur mit mehr Diskussionspotenzial über die Frage, wann ein Fall „komplex“ ist. Das bindet Kapazitäten auf beiden Seiten und verbessert die Prognosefähigkeit nicht.
Die „Bescheinigung“ nach § 127a Abs. 4 TKG. Die einzig wirklich schräge Idee im aktuellen TKG-Entwurf: WBLT sollen künftig, beim Bau nach Antrag genauso wie beim Bau nach Anzeige (s.u.), auf Anforderung des bauausführenden Unternehmens eine Bescheinigung zur „fachkundigen und zuverlässigen Ausführung“ ausstellen – und sie jederzeit widerrufen können. Das verkennt die Rechtsbeziehungen gemäß TKG: Der WBLT ist nicht Auftraggeber des Bauunternehmens. Es ist daher nicht Aufgabe des WBLT, sondern des TKU, die Qualität der Bauausführung zu prüfen. Die Möglichkeit, diese Bescheinigung jederzeit widerrufen zu können, macht sie auch als „Qualitätssiegel“ wertlos. Im Ergebnis entsteht ein bürokratisches Ritual, das Konflikte eher anheizt, als sie zu befrieden.
127a Abs. 5 TKG: Risiko für Regelchaos. Obere Straßenbaubehörden dürfen die Nebenbestimmungen nach § 127 Abs. 8 TKG sowie für das Anzeigeverfahren gem. § 127a TKG (s.u.) künftig für Landes‑ und Kommunalstraßen weiter präzisieren. Das werden sie auch tun müssen, wenn sie für das Anzeigeverfahren (s.u.) mehr „Grundregeln“ festlegen wollen als gem. § 127a TKG bislang vorgesehen. Ansonsten wird wohl kein TKU mehr freiwillig auch nur einen Antrag nach § 127 TKG stellen, sondern den TK-Ausbau ausschließlich nach § 127a TKG anzeigen. Die Folge: ein Bundesgesetz, dazu bis zu 16 Landesverordnungen, deren Vorgaben sich womöglich nochmals in klassifizierte und kommunale Verkehrswege untergliedern. Es drohen Regel-Chaos, Auslegungs-Streitereien und erhöhte Transaktionskosten.
Der neue § 127a TKG – Fortschritt, aber auch Brandbeschleuniger
Der neue §127a TKG ermöglicht künftig den TK-Ausbau per Anzeigeverfahren anstatt per Antragsverfahren. Überraschend und kontraintuitiv: Die Hürden dafür fallen nicht höher, sondern geringer aus als im Antragsverfahren. Das Pendel verschiebt sich hier so deutlich zugunsten der TKU, dass zwangsläufig neue Reibungsflächen entstehen.
Nur ein Monat bis Baustart. Nach §127a Abs.1 müssen TKU künftig nur einen Monat warten, bevor der Bau starten kann – zwei bis drei Monate weniger als im Antragsverfahren. Die Gefahr: Der eine Monat wird fortan pauschal einkalkuliert, frei nach dem Motto „Der Turnkey-Partner macht das schon.“ Schon heute erfolgen Beauftragungen von Dienstleistern sehr kurzfristig. Das erschwert eine gewissenhafte Projektvorbereitung enorm. Dieses Risiko wird so noch vergrößert.
Unklare Ausnahmen für „Straßenausstattung“. § 127a Abs. 1 Satz 4 TKG nimmt neben Ingenieurbauwerken (Brücken, Tunnel, Stützbauwerke) auch „die Straßenausstattung oder ähnliche Objekte“ vom Anzeigeverfahren aus. Diese semantische Unschärfe ist nicht akademisch: Wird „Straßenausstattung“ z.B. weit ausgelegt, bleibt vom Anzeigeverfahren nicht viel übrig: Kreuzungen, Fahrbahnränder, Einbauten – all das fiele heraus.
Qualifikationsnachweise: Drei Referenzen als Minimalhürde. § 127a begnügt sich mit drei Referenzen des bauausführenden Unternehmens als Nachweis der Fachkunde für das Anzeigeverfahren. Das ist in der Theorie pragmatisch, in der Praxis aber blind für den entscheidenden Qualitätsfaktor: Menschen. Tiefbauqualität ist personenbezogen. Ein Unternehmen, das z.B. in Sachsen seit Jahren sauber liefert, kann in Hessen oder Baden‑Württemberg grandios scheitern.
Der Elefant im Raum: strategischer Überbau. Ein Anzeigeverfahren senkt Eintrittsbarrieren. Gut ist das nicht nur für Wettbewerb, sondern auch für taktisches „Flag Planting“. Wer ausreichend Ressourcen hat, kann binnen kurzer Zeit zig Anzeigen für lukrative Teilgebiete einreichen (z.B. Kernorte, margenträchtige Straßenzüge). Da kommt die zeitliche Begrenzung angezeigter TK-Baumaßnahmen auf sechs Monate sogar gelegen, liefert sie doch einen plausiblen Grund für sehr kleine Ausbaugebiete. Dazu ist es jederzeit möglich, denselben Ausbau nach sechs Monaten erneut anzuzeigen – falls die Flagge noch länger wehen muss, um den Wettbewerb abzuschrecken. WBLT können einer solchen Strategie bereits im Zustimmungsverfahren wenig entgegensetzen; im Anzeigeverfahren sind sie komplett machtlos.
Vorschläge für mehr Fairness im Anzeigeverfahren gem. § 127a TKG. Die Kriterien für das neue Anzeigeverfahren sollten einer einfachen Maxime folgen: „Wer mehr will, muss mehr liefern.“ Beispiele:
- Mehr Vorbereitungszeit: Die Vorbereitungszeit für eine Bauanzeige sollte nicht kürzer ausfallen als die für einen Bauantrag Ein Monat von Anzeige bis Baustart sind zu wenig. Genauso müssen es keine drei bis vier Monate im Antragsverfahren sein. Die Lösung liegt hier wohl irgendwo in der Mitte.
- Qualifikationsnachweise: Alternativen bzw. Erweiterungen zum bestehenden Entwurf können z.B. personenbezogene Referenzen sein (Oberbauleiter/Bauleiter). Oder auch die Möglichkeit für WBLT, „Gegenreferenzen“ zu liefern: Falls ein Dienstleister, der zum Einsatz kommen soll, in weiteren Referenz-Projekten mangelhaft gearbeitet hat, könnte der WBLT dies als Beleg anführen, um das Anzeigeverfahren zu stoppen.
- Nur eine Chance: Man könnte die maximale Bauzeit im Anzeigeverfahren auf z.B. neun Monate verlängern und die Wintermonate Dezember bis Februar ausklammern, die Anzeigeoption dafür aber nur einmal erlauben. Wer in dieser Zeit mit dem angezeigten Ausbaugebiet nicht fertig wird, muss für den Rest einen Antrag nach § 127 TKG stellen. Das erhöht den Druck für TKU, den angezeigten Ausbau gut vorzubereiten und danach auch wirklich auszuführen.
- Pflicht zum HP-Vollausbau: Eine Ausbaupflicht für das angezeigte Ausbaugebiet in öffentlicher Wegebaulast würde das Risiko für weitere Ausbauarbeiten in Folgejahren und auch den Anreiz für strategischen Doppelausbau signifikant reduzieren. Ein Missbrauch der Anzeigeoption aus taktischen Gründen würde damit verhindert.
- Pflicht zur Lieferung von Trassendokumentation: Im Antragsverfahren gem. § 127 TKG können WBLT die TKU hierzu verpflichten. Eine Übertragung dieser Pflicht ins Anzeigeverfahren wäre folgerichtig und sinnvoll – ohne Mehraufwand für die TKU.
- Keine Landesverordnungen: Ein großer Vorteil des TKG ist es bisher gewesen, dass es eben keine länderspezifischen Besonderheiten gegeben hat. Dieses Mantra sollte erhalten bleiben, um einen neuen Föderalismus-Dschungel zu verhindern. Die o.g. zusätzlichen Kriterien für ein Anzeigeverfahren nach § 127a TKG ermöglichen das.
Fazit: viel Potenzial für mehr Tempo – aber noch nicht zu Ende gedacht
Die TKG-Novelle liefert gute Ansätze, Ausbauhemmnisse zu lösen. Sie bringt einige Klarstellungen, die dem Glasfaserausbau in Deutschland einen Schub verleihen können.
Jedoch fehlt es insbesondere dem Anzeigeverfahren gem. §127a TKG an Fairness zwischen allen Beteiligten. Schneller Glasfaserausbau gelingt aber nur Augenhöhe. Mit Blick auf die Wegerechte muss der Referentenentwurf zur TKG-Novelle ebendort noch hin entwickelt werden.